Nicht in allen Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch Entscheidungen. So wurde in der Landfriedensfrage nur wenig entschieden und in Fragen des Münz-, Geleit- und Zollwesens vermochten die rheinischen Kurfürsten eine Entscheidung zu verhindern.
Inhalt[Bearbeiten]
Kaiser Karl IV., die Goldene Bulle erteilend
Darstellung des Machtgefüges um 1463/64 in der Basilika St. Wendelin in St. Wendel
Insgesamt gesehen wurde in der Goldenen Bulle in großen Teilen kein neues Recht geschaffen, sondern es wurden jene Verfahren und Grundsätze niedergeschrieben, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den Königswahlen herausgebildet hatten.
Das „kaiserliche Rechtsbuch“ regelte ausführlich die Modalitäten der Königswahl. Das Recht zur Wahl des Königs lag alleine bei den Kurfürsten. Der Erzbischof von Mainz hatte als Kanzler für Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des letzten Königs die Kurfürsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen, um in der Bartholomäuskirche, dem heutigen Dom, den Nachfolger zu küren. Die Kurfürsten hatten den Eid abzulegen, ihre Entscheidung „ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt“ zu treffen.
Die Stimmabgabe erfolgte nach Rang:
Der Erzbischof von Trier als Kanzler für Burgund.
Der Erzbischof von Köln als Kanzler für Reichsitalien. Seit Otto dem Großen (936) bis zur Krönung König Ferdinands I. (1531) wurde der König in der Pfalzkirche von Aachen gekrönt. Diese von Karl dem Großen gegründete Kirche lag im Territorium des Kölner Erzbischofs, so dass dieser den Kaiser zu krönen hatte.
Der König von Böhmen als gekrönter weltlicher Fürst und Erzschenk des Reiches.
Der Pfalzgraf bei Rhein Sein Territorium lag im alten fränkischen Siedlungsgebiet, so wurde er Erztruchsess und bei Abwesenheit des Kaisers von Deutschland war er Reichsverweser in allen Ländern, in denen nicht sächsisches Recht galt. Der
Sunday, April 13, 2014
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